Handwerkerleistungen steuerlich absetzen
Finanzamt erstattet bis zu 1.200 Euro oder für energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen sogar bis zu 40.000 Euro.
Bisher konnten pro Jahr maximal 6.000 Euro an Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Materialkosten blieben unberücksichtigt. Davon erstattete das Finanzamt maximal 20 Prozent, also bis zu 1.200 Euro. Seit 01.01.2020 gibt es die Möglichkeit, im Zuge von energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen einen weitaus höheren Steuerbonus zu kassieren.
Handwerkerleistungen absetzen nach § 35 a Abs. 3 EStG
Als Eigentümer oder Mieter können Sie die Kosten für Handwerkerleistungen für selbstgenutzte Immobilien absetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vorlage einer Handwerkerrechnung: Auf der Rechnung sollten Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, weil auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist.
- Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Handwerksbetriebes.
- Einreichung der gestempelten Überweisungsdurchschrift oder des Kontoauszuges im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt.
Welche Handwerkerleistungen können Sie absetzen?
- Modernisierungsmaßnahmen
- Erhaltungsmaßnahmen
- Renovierungsmaßnahmen
- Erweiterung von Wohnraum
Beim Umzug können Renovierungsmaßnahmen der alten und der neuen Wohnung abgesetzt werden.
Wann ist der Bonus nicht möglich?
Der steuerliche Bonus ist nicht möglich, wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden. Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr erfolgen. Das Finanzamt erstattet im Jahr jeweils bis zu 20 % von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker in Anspruch genommen werden.
Steuerbonus gem. Klimaschutzprogramm 2020 - 2030
Seit dem 01.01.2020 können bis zu 20 % (max. 40.000 Euro) der Aufwendungen für energieeffiziente Sanierungsmaßnahmen bei der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden. Verteilt auf 3 Jahre werden so Einzel- oder Komplettsanierungen finanziell gefördert. Diese Regelung gilt bis 2030.
Voraussetzungen für den Steuerbonus:
- Die Immobilie muss vom Antragsteller selbst genutzt werden.
- Das Haus oder die Wohnung muss älter als 10 Jahre sein.
- Die energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen dürfen nicht vor 2020 begonnen worden sein und müssen vor 2030 abgeschlossen sein.
- Die Maßnahmen müssen von Fachunternehmen durchgeführt werden.
- Es müssen ordentliche Rechnungen erstellt werden.
- Die Absetzbarkeit ist nur dann gewährleistet, wenn die Aufwendungen für die energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen nicht schon anderweitig gefördert werden.
Begünstigte Sanierungsmaßnahmen:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Einbau neuer Fenster oder Außentüren
- Einbau einer Lüftungsanlage
- Neue Heizungsanlage
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen (älter als zwei Jahre)
- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Wie sieht der Steuerbonus rechnerisch aus?
Mit der neuen Steuervergünstigung soll ein weiterer Anreiz für energetische Sanierungsmaßnahmen von selbstgenutztem Wohnraum geschaffen werden.
Durch die neue Möglichkeit ermäßigt sich die Einkommensteuer in dem Jahr, in dem die begünstigte Maßnahme saniert wurde (sowie auch im darauffolgenden Jahr), um je 7 % der Aufwendungen (max. um je 7.000 €). Im dritten Jahr um 6 % (max. 6.000 €).
Insgesamt beträgt der Steuerbonus dadurch max. 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 €). Die begünstigten Kosten sind auf 200.000 € begrenzt. Entgegen der Regelung nach § 35 a EStG werden hier Materialkosten begünstigt.
Wie kann ich den Steuerbonus beantragen?
Zunächst einmal müssen die energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen durch die jeweiligen Fachunternehmen bescheinigt und berechnet werden. Für die Bescheinigungen sind bei den Finanzämtern Musterformulare erhältlich.
Diese können dann im Zuge der Einkommensteuer eingereicht werden.
Detaillierte Hinweise zum Steuerbonus erhalten Sie hier.
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